Geboren 1954; Studium der Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften; 1988 Promotion (Dr. jur.); 1990 Promotion (Dr. sc. pol.); 1993 Habilitation; Professuren an den Universitäten Münster, Trier und München, seit 2003 Bonn; 1999-2011 Richter des Bundesverfassungsgerichts, Zweiter Senat; Mitglied der Akademie der Wissenschaften und Künste des Landes Nordrhein-Westfalen; Gründungsdirektor des Forschungskollegs normative Gesellschaftsgrundlagen.
Recht und politische Herrschaft sind funktional ausdifferenzierte eigenlogische Systeme der neuzeitlichen Gesellschaft. In der Institution des Staates werden beide gekoppelt. Die rational entworfene Matrix für Recht und Gesellschaft ist hier als Ordnungsmodell gleichsam konstituiert. Die neuere überstaatliche Herrschaftsbildung lockert die strukturelle Kopplung und stärkt die Selbstbezüglichkeit des Rechts, führt aber nicht zur Verabschiedung souveräner Staatlichkeit. Das Recht kann sich, wenn es seine Autorität wahren will, nur begrenzt entstaatlichen. Es bindet sich an den freiheitlichen Verfassungsstaat, der den überspannenden menschenrechtlichen Achtungsanspruch erfüllt und die Unversehrtheit und Friedlichkeit seines Ordnungsraums nach innen und nach außen wahrt.Die Staatsrechtslehre sollte wieder deutlicher diese Perspektive einnehmen und die Bedingungen des funktional ausdifferenzierten Rechts in ihrem grundlegenden Sinngehalt rekonstruieren, um sie auf neue politische Referenzen in einer multipolaren und digitalen Weltordnung einzustellen. Der Beitrag Udo Di Fabios wird kommentiert, ergänzt und mit konzeptionellen Weiterführungen von Karl-Heinz Ladeur und Christoph Möllers kritisiert.