Bisher war das Erfolgshonorar nur ein Angebot an die Anwaltschaft, unter engen Voraussetzungen Erfolgshonorarvereinbarungen abzuschließen. Dies hat sich nun grundlegend mit dem zum 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt" geändert.
Seither müssen sich alle Anwältinnen und Anwälte mit dem Thema Erfolgshonorar befassen.
Die Kernpunkte der neuen Regelungen lauten: