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Volker Kutscher liest aus "RATH"
18.11.2024 um 19:30 Uhr
Digestenexegese - D. 9, 2, 15, 1
Ulpian zur "überholenden" Kausalität
von Thomas Blum
Verlag: Examicus Verlag
Hardcover
ISBN: 978-3-640-13930-9
Auflage: 2. Auflage
Erschienen am 16.08.2008
Sprache: Deutsch
Format: 210 mm [H] x 148 mm [B] x 4 mm [T]
Gewicht: 79 Gramm
Umfang: 44 Seiten

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Klappentext

Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut (13 Punkte), Ruhr-Universität Bochum (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Antike Rechtsgeschichte und Römisches Recht), Veranstaltung: Proseminar im Römischen Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum
§ 1. Si servus vulneratus mortifere postea ruina vel naufragio vel alio ictu maturius
perierit, de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato, sed si manumissus
vel alienatus ex vulnere periit, quasi de occiso agi posse Iulianus ait. haec
ita tam varie, quia verum est eum a te occisum tunc cum vulnerabas, quod
mortuo eo demum apparuit: at in superiore non est passa ruina apparere, an
sit occisus. sed si vulneratum mortifere liberum et heredem esse iusseris, deinde
decesserit, heredem eius agere Aquilia non posse. ULPIAN im 18. Buch zum Edikt
§ 1. Ist ein tödlich verletzter Sklave später durch Gebäudeeinsturz, Schiffbruch
oder irgendeinen anderen Unglücksfall schneller zu Tode gekommen, so kann,
wie Julian sagt, nicht wegen der Tötung des Sklaven, sondern nur wegen der
Verletzung geklagt werden; ist er aber nach Freilassung oder Veräußerung an
der Verletzung gestorben, so kann man wegen Tötung klagen. Diese [letzten]
Fälle werden deswegen so abweichend entschieden, weil es richtig ist, dass er
von dir getötet wurde, indem du ihn damals verletzt hast; dies klärte sich jedoch erst durch seinen Tod. Im ersten Fall verhinderte der Gebäudeeinsturz die Klärung, ob [infolge der Tödlichkeit der Verletzung] eine Tötung vorlag. Hast du
aber den tödlich verletzten Sklaven testamentarisch freigelassen und zu deinem
Erben eingesetzt und ist dieser hierauf [nach dem Erbfall] gestorben, so kann
sein Erbe nicht nach der lex Aquilia klagen. Die zu untersuchende Textstelle stammt aus den Digesten des Kaisers Justinian I. (527 ¿ 565), welcher diese im Jahre 533 in Konstantinopel als Gesetzbuch verkündete.
Die Justinianischen Digesten sind eine Zusammenstellung von Auszügen aus
den Werken römischer Rechtsgelehrter ¿ Justinian berichtet in C. 1, 17, 2, 1
davon, dass der verantwortliche Jurist Tribonian aus fast 2000 Büchern klassischer Juristen das Beste ausgewählt habe - und bilden den wichtigsten von
vier Teilen der heutigen Überlieferung des Römischen Rechts, des Corpus Iuris
Civilis, dessen andere Teile die Institutionen, der Codex und die Novellen waren. Die Digesten Justinians waren neben ihrer Funktion als Gesetzbuch
gleichzeitig der Stoff für das 2. ¿ 4. Studienjahr der damaligen Juristen.
Die in den Justinianischen Digesten zitierten Juristen bezeichneten zum Teil
selbst ihre Sammlungen als ¿Digesten¿. Es muss also unterschieden werden
zwischen den Justinianischen Digesten und den ¿Digesten¿ der früheren Juristen.


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