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25.11.2024 um 19:30 Uhr
Der Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen der (digitalen) Außenprüfung
von Björn Schüßler
Verlag: Peter Lang
Reihe: Bochumer Schriften zum Steuerrecht Nr. 22
Gebundene Ausgabe
ISBN: 978-3-631-60994-1
Erschienen am 26.10.2010
Sprache: Deutsch
Format: 216 mm [H] x 153 mm [B] x 16 mm [T]
Gewicht: 403 Gramm
Umfang: 220 Seiten

Preis: 81,70 €
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Klappentext
Biografische Anmerkung
Inhaltsverzeichnis

Die Datenzugriffsbefugnis des § 147 Abs. 6 AO eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit im Rahmen einer Außenprüfung die aufbewahrungspflichtigen digitalen Daten des Steuerpflichtigen computergestützt auszuwerten. Die Realisierung des Datenzugriffs bedingt im Vorfeld eine spezielle Aufbewahrung dieser Daten und bedarf der sanktionsbewehrten Mitwirkung des Steuerpflichtigen. Im Rahmen dieser Mitwirkung hat er aber auch Einfluss auf den Umfang des Datenzugriffs, der durch die (Verwaltungs-)Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unter­lagen (GDPdU) grundsätzlich zu weit gesteckt ist. Da die drei möglichen Zugriffsarten im doppelten Ermessen der Finanzbehörde stehen, ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit untrennlich mit der Frage nach der pflichtgemäßen Ermessensausübung verknüpft. Über­schreitet die Finanzverwaltung ihre Datenzugriffsbefugnisse, kann der Steuerpflichtige dagegen wirksamen Rechtsschutz erlangen.



Björn Schüßler, geboren 1974 in Hagen, studierte nach seiner Ausbildung bei der Finanzverwaltung Rechtswissenschaften an der Universität Bochum. Anschließend war er dort am Lehrstuhl für Steuerrecht als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt und absolvierte gleichzeitig den Weiterbildenden Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht. Er arbeitet als Rechtsanwalt und Steuerberater in Hagen.



Inhalt: Untersuchung der Datenzugriffsbefugnis des § 147 Abs. 6 AO ¿ Die drei Zugriffsarten ¿ Umfang des Datenzugriffs ¿ Maschinell auswertbare Daten ¿ Verhältnis der Aufbewahrungs- zur Vorlagepflicht ¿ Archivierung ¿ Folgen von Pflichtverletzungen ¿ Auswertungsmöglichkeiten ¿ Verfassungsmäßigkeit ¿ Ermessensausübung ¿ Exzessiver Datenzugriff ¿ Rechtsschutz.


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