Die Datenzugriffsbefugnis des § 147 Abs. 6 AO eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit im Rahmen einer Außenprüfung die aufbewahrungspflichtigen digitalen Daten des Steuerpflichtigen computergestützt auszuwerten. Die Realisierung des Datenzugriffs bedingt im Vorfeld eine spezielle Aufbewahrung dieser Daten und bedarf der sanktionsbewehrten Mitwirkung des Steuerpflichtigen. Im Rahmen dieser Mitwirkung hat er aber auch Einfluss auf den Umfang des Datenzugriffs, der durch die (Verwaltungs-)Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) grundsätzlich zu weit gesteckt ist. Da die drei möglichen Zugriffsarten im doppelten Ermessen der Finanzbehörde stehen, ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit untrennlich mit der Frage nach der pflichtgemäßen Ermessensausübung verknüpft. Überschreitet die Finanzverwaltung ihre Datenzugriffsbefugnisse, kann der Steuerpflichtige dagegen wirksamen Rechtsschutz erlangen.
Björn Schüßler, geboren 1974 in Hagen, studierte nach seiner Ausbildung bei der Finanzverwaltung Rechtswissenschaften an der Universität Bochum. Anschließend war er dort am Lehrstuhl für Steuerrecht als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt und absolvierte gleichzeitig den Weiterbildenden Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht. Er arbeitet als Rechtsanwalt und Steuerberater in Hagen.
Inhalt: Untersuchung der Datenzugriffsbefugnis des § 147 Abs. 6 AO ¿ Die drei Zugriffsarten ¿ Umfang des Datenzugriffs ¿ Maschinell auswertbare Daten ¿ Verhältnis der Aufbewahrungs- zur Vorlagepflicht ¿ Archivierung ¿ Folgen von Pflichtverletzungen ¿ Auswertungsmöglichkeiten ¿ Verfassungsmäßigkeit ¿ Ermessensausübung ¿ Exzessiver Datenzugriff ¿ Rechtsschutz.