Die Rechtswissenschaft versteht sich traditionell nicht in erster Linie als Wissenschaft von der Herstellung richtigen Rechts oder als Wissenschaft von der richtigen Herstellung des Rechts. Sie wilJ vielrnehr vor allern Wissenschaft vorn richtigen Verstandnis und der richtigen Anwendung des geltenden Rechts sein. ·Irn Zentrurn steht die Rechtsdogrnatik. Rechtskritik und Gesetzesreforrn werden keineswegs gernieden, aber doch vorwiegend bei Gelegenheit der dogrnatischen Behandlung des geltenden Rechts rniterledigt. AIs Teildisziplin der Rechtswissenschaft oder gar zurn Ausbildungskanon gehorendes Lehrfach haben sich Gesetzgebungslehre und Rechtspolitik bis heute nicht etablieren konnen. Allerdings laBt sich seit den siebziger Jahren ein zunehmendes Interesse an wissenschaftlich angeleiteter Rechtspolitik und Gesetzgebung beobachten, das seinen Grund in einer Veranderung der Staatstiitigkeit hat. Der Ubergang zur sozial-liberalen Koalition irn Jahre 1969 war zugleich der Ubergang von einer f vorwiegend auf die Ordnung und Garantie bestehender gesellschaftlicher V- hiiltnisse bezogenen Politik zu verrnehrter politischer Steuerung und Urngestal tung gesellschaftlicher Verhiiltnisse. Das hatte betriichtliche rechtspolitische Aktivitiiten iiberwiegend verrechtlichender und nur teilweise deregulierender' Natur, insgesarnt jedenfalls eine ansteigende Gesetzesflut und eine stiirkere Instrurnentalisierung des Rechts sowie die zunehmende Verwendung finaler statt, konditionaler Programmierung, auch Experirnentier- und Zeitgesetze zur Folge.