Sind staatliche Entscheidungen gerade dann auf verfahrensrechtliche Vorgaben angewiesen, wenn das materielle Recht Entscheidungsspielräume belässt? In einer vergleichenden Gegenüberstellung von Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. Und auch wenn sie es könnten, lässt es das Grundgesetz keinesfalls immer zu, auf materiellrechtliche Direktiven zu verzichten, sofern nur das Verfahren ausreichend dicht geregelt ist.
Geboren 1984; Studium der Rechtswissenschaft und Philosophie an der Universität Tübingen und am Trinity College Dublin; 2010 Erste Juristische Staatsprüfung und B.A. im Fach Philosophie; 2016 Promotion und Zweite Juristische Staatsprüfung; Akademischer Rat a.Z. am Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie der Universität Heidelberg; 2023 Habilitation ebenda; Lehrstuhlvertretung an der Universität Freiburg.